Der psychedelische Ansatz hat sich am meisten bei der Auseinandersetzung mit Sterben und Tod bewährt, wie z. B. bei Krebs- und AIDS-Patienten. Bei der Behandlung von Neurotikern und Patienten mit anderen Persönlichkeitsstörungen hat sich jedoch gezeigt, daß mehrere drogengestützte Sitzungen und eine psychotherapeutische Einbettung unverzichtbar sind.
Unabhängig welcher psychologischer Ausrichtung man folgt, zeigen die hier aufgeführten Beispiele, daß LSD ein beachtliches therapeutisches Potential besitzen muß.
Weitere Forschung, ausgerichtet an neusten psychologischen Erkenntnissen und Ergebnissen aus der Bewußtseinsforschung, ist notwendig.
Lysergid (LSD) ist gesetzlich als sog. "nicht verkehrsfähiges" Betäubungsmittel klassifiziert und der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterstellt. LSD ist damit in der rechtlichen Bewertung z.B. dem Heroin gleichgestellt.
Zwar steht nach den gesetzlichen Bestimmungen der Drogenkonsum als solcher nicht unter Strafe, da nach der Logik des Gesetzgebers sich jeder selbst schädigen darf. Sämtliche konsumbezogene und konsumvorbereitende Handlungen, wie etwa der Erwerb und Besitz, das Herstellen und Abgeben und dementsprechend auch das Handeltreiben werden nach dem BtMG aber mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.
Damit genügt es, daß jemand mit einer bestimmten LSD-Menge angetroffen wird und eine eindeutige Zuordnung zur Person den Umständen nach möglich ist. Im Anschluß an die polizeilichen Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Verstoßes gegen das BtMG erheben. Das Gericht entscheidet dann darüber, ob eine strafgerichtliche Hauptverhandlung eröffnet oder das Verfahren eingestellt wird. Eine Einstellung des Verfahrens kommt im Vorfeld durch die Staatsanwaltschaft oder nach Anklageerhebung durch richterliche Entscheidung auch bei Ersttätern nur in Betracht, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Hierzu kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist die mitgeführte LSD-Menge offensichtlich zum Eigenkonsum bestimmt und handelt es sich um eine geringe Menge, dann kann eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse schon vom Staatsanwalt vorgenommen werden. Dies setzt voraus, daß der Beschuldigte keine gesellschaftliche Position mit Vorbildcharakter (z.B. Lehrer u.ä.) hat, die ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse begründen könnte. Eine geringe Menge im Sinne der Vorschriften zur Verfahrenseinstellung liegt bei etwa einem Zehntel des von den Gerichten definierten Wertes zur sog. "nicht geringen Menge". Bei LSD liegt dieser Wert nach der Definition des Bundesgerichtshof bei 6 mg. Dementsprechend werden Konsumeinheiten von bis zu einem halben mg als geringe Menge zu einer Verfahrenseinstellung führen können. Das Gericht kann die Verfahrenseinstellung mit der Auflage zur Zahlung eines Geldbetrages für gemeinnützige Zwecke verbinden.
Angesichts der ca. 8 bis 12 Stunden anhaltenden psychotropen Wirkung des LSD ergeben sich bestimmte Rechtspflichten hinsichtlich der Straßenverkehrsteilnahme.
Die LSD-Einnahme wird innerhalb der Wirkdauer bei den meisten Konsumenten zur Fahruntüchtigkeit führen. Eine Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand wird, auch wenn sie fahrlässig begangen wird, nach dem Strafgesetzbuch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Rechtlich folgenlos bleibt die Fahrt unter LSD-Einfluß nur dann, wenn der Fahrer fahrtüchtig und unauffällig am Straßenverkehr teilnimmt. Anders als bei anderen Substanzen (z.B. Cannabis, Speed oder Ecstasy), bei deren Nachweis im Blut auch fahrtüchtiges Verhalten nach dem neugefaßten Straßenverkehrsgesetz als Ordnungswidrigkeit (bis zu 3000 DM Geldbuße) angesehen wird, ist LSD (noch) nicht in der Liste der "berauschenden Mittel" ausdrücklich aufgeführt. Ungeachtet dessen erscheint aufgrund der Möglichkeit, nach einer LSD-Fahrt zur Fahrtüchtigkeit begutachtet zu werden, das Risiko einer Verurteilung nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches relativ hoch.
Als eine notwendige Sofortmaßnahme sieht das GAJB das sog. Drugchecking, welches eine Substanzüberprüfung für den Konsumenten über öffentlich zugängliche Stellen (z.B. Apotheken) ermöglicht. Durch diese Maßnahme kann der User vor einer Überdosierung und vor möglichen Verunreinigungen geschützt werden.
Um den konsequenten Konsumentenschutz zu gewährleisten fordert das GAJB die Abgabe von qualitativ hochwertigen LSD-Produkten und anderen Drogen durch qualifiziertes Personal in speziellen Drogenfachgeschäften an Personen ab 16 Jahre. Lediglich bei Heroin und Kokain soll die Abgabe auf ärztliches Rezept erfolgen.
In einem Drogenfachunterricht an den Schulen soll sachlich über positive und negative Wirkungen von Drogen aufgeklärt werden. Vergleichbare Angebote muß es auch im Bereich der Erwachsenenbildung geben, z.B. an Volkshochschulen. Werbung für Drogen sollte verboten werden, da diese keinen aufklärerischen, sondern einen verführerischen Charakter hat. Außerdem setzt sich das GAJB für den Auf- und Ausbau von europäischen Selbsthilfenetzwerken mit u.a. kulturellem Charakter ein, um einer Ghettoisierung der Konsumenten durch die nationalen Drogenhilfeeinrichtungen zu begegnen.