Dieser Artikel wurde uns mit freundlicher Genehmigung von Tibor Harrach zur Verfügung gestellt
Die durch Ecstasy aktivierten serotonergen Nervenbahnen verlaufen weitgehend parallel zu den durch Amphetamin aktivierten noradrenergen Bahnen, allerdings sind die Wirkungen des Serotonins denen des Noradrenalins überwiegend entgegengesetzt. Obwohl sich also die Wirkung von Amphetamin und Ecstasy (MDMA, MDEA, oder MBDB) zum Teil gegenseitig aufheben ("Speed killt den E-Film"), ist dies die Standardkombination von "Ottonormalraver". Ein Grund für den in einer "Raverlaufbahn" zunehmenden Speedkonsum (bei meist abnehmendem Ecstasygebrauch) könnte in der erheblich länger anhaltenden Ecstasy-Toleranz (6-12 Wochen) nach häufigen hochdosierten Ecstasykonsum liegen, die meist mit einer veränderten Ecstasy-Wirkung ("breit-", desorientiert "verpeilt" sein) einhergeht.
Amphetamin und Metamphetamin stehen in Anhang 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG), d.h. diese Stoffe sind verkehrs- und verschreibungsfähig. Eine Abgabe durch die Apotheke darf allerdings nur nach ärztlicher Verordnung auf einem speziellen Betäubungsmittelrezept-Formula erfolgen. Dieser Vorgang muß anschließend der Bundesopiumstelle gemeldet werden, die den ganzen legalen Betäubungsmittelverkehr überwacht. Der illegale Handel oder Besitz von Amphetamin/Metamhetamin unterliegt den verschärften strafrechtlichen Bestimmungen des BtmG´s und ist mit Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren belegt. Für alle im BtmG aufgeführten Substanzen gilt: Beim erwiesenen illegalen Besitz von insgesamt bis zu drei Konsumeinheiten (und zwar als Summe aller sichergestellten Drogen) ausschließlich zum Eigenverbrauch ist davon auszugehen, daß das Verfahren einstellt wird. Bei Speed ist eine Konsumeinheit 50 mg reines Amphetamin/Metamphetamin.
Die Verurteilung eines Konsumenten dem der illegale Besitz von 200 mg Amphetamin (vier Konsumeinheiten) nachgewiesen werden konnte zu einer vier monatigen Freiheitsstrafe wurde durch das Oberlandesgerichts in Karlsruhe (Beschluß vom 23.2.1996-1Ss 243/95) mit folgender Begründung wieder aufgehoben: Das Schuldmaß kann nur in enger Relation zum eigentlichen Tatgewicht als solchem angemessen bewertet werden. Amphetamine sind den sog. weichen Drogen zuzuordnen. Die vorliegend in Frage stehende Menge von 0,2 g hält sich an der Untergrenze der geringen Menge im Bereich der Einzeldosis. Es ist davon auszugehen, daß der Besitz ausschließlich zum Eigenverbrauch des drogenabhängigen Angeklagten erfolgte. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz /Übermaßverbot (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 1577, 1582 - dem sog. "Cannabisbeschluß") in besonderem Maße zu beachten.
Tibor Harrach