Bemerkenswertes in diesem Zusammenhang:

Die Verurteilung eines Konsumenten dem der illegale Besitz von 200 mg Amphetamin (vier Konsumeinheiten) nachgewiesen werden konnte zu einer vier monatigen Freiheitsstrafe wurde durch das Oberlandesgerichts in Karlsruhe (Beschluß vom 23.2.1996-1Ss 243/95) mit folgender Begründung wieder aufgehoben: Das Schuldmaß kann nur in enger Relation zum eigentlichen Tatgewicht als solchem angemessen bewertet werden. Amphetamine sind den sog. weichen Drogen zuzuordnen. Die vorliegend in Frage stehende Menge von 0,2 g hält sich an der Untergrenze der geringen Menge im Bereich der Einzeldosis. Es ist davon auszugehen, daß der Besitz ausschließlich zum Eigenverbrauch des drogenabhängigen Angeklagten erfolgte. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz /Übermaßverbot (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 1577, 1582 - dem sog. "Cannabisbeschluß") in besonderem Maße zu beachten.

Tibor Harrach

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